Erste-Hilfe-Unterweisung im Betrieb: Pflichten nach § 12 ArbSchG
Wer unterwiesen werden muss, wie oft, was zur Ersten Hilfe dazugehört und wie Sie die Unterweisung sauber dokumentieren.
Was das Gesetz verlangt
Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber alle Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen, während der Arbeitszeit.
Die Unterweisung ist fällig bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei neuen Arbeitsmitteln oder Technologien und vor Aufnahme der Tätigkeit. § 4 der DGUV Vorschrift 1 konkretisiert die Häufigkeit: Die Unterweisung ist erforderlichenfalls zu wiederholen, mindestens einmal jährlich, und sie ist zu dokumentieren. Für Jugendliche gilt nach § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz ein halbjährlicher Rhythmus.
Was zur Ersten Hilfe gehört
Die Erste Hilfe ist fester Bestandteil der jährlichen Unterweisung. Jede und jeder Beschäftigte sollte danach wissen:
- Wie der Notruf abgesetzt wird und welche Meldewege im Betrieb gelten.
- Wo Verbandkasten, Defibrillator (AED) und Aushang zur Ersten Hilfe zu finden sind.
- Wer die betrieblichen Ersthelfer sind und wie sie erreichbar sind.
- Die lebensrettenden Sofortmaßnahmen: Bewusstsein und Atmung prüfen, Seitenlage, Herzdruckmassage, AED.
- Dass jeder Erste-Hilfe-Einsatz dokumentiert wird, zum Beispiel im Verbandbuch.
Unterweisung ist nicht Ersthelfer-Ausbildung
Die Unterweisung betrifft alle Beschäftigten. Davon getrennt ist die Pflicht nach § 26 DGUV Vorschrift 1, betriebliche Ersthelfer zu stellen: bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten mindestens eine Person, darüber in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent, in sonstigen Betrieben 10 Prozent der Anwesenden. Diese Ersthelfer brauchen eine Ausbildung mit neun Unterrichtseinheiten bei einer ermächtigten Stelle und alle zwei Jahre eine Fortbildung. Die Lehrgangsgebühren übernimmt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung.
Kurz gesagt
Die Ersthelfer-Ausbildung stellt sicher, dass im Notfall jemand da ist, der hilft. Die Unterweisung stellt sicher, dass alle anderen wissen, was zu tun ist, bis diese Person da ist. Das eine ersetzt das andere nicht.
Unterweisung online: was dabei gilt
Die Unterweisung darf elektronisch unterstützt werden. Nach Auffassung der Arbeitsschutzbehörden muss sie dann den Arbeitsplatz berücksichtigen, das Verständnis prüfen, Rückfragen ermöglichen und nachweisbar dokumentiert sein. Das persönliche Gespräch mit der Führungskraft ersetzt sie nicht.
In der Praxis bewährt sich eine Aufteilung: Den allgemeinen Teil zur Ersten Hilfe übernimmt ein Online-Modul mit Wissenstest und Teilnahmebescheinigung je Person. Den betriebsspezifischen Teil, also Standorte, Namen der Ersthelfer und Meldewege, ergänzen Sie selbst, zum Beispiel in der Teambesprechung.
Richtig dokumentieren
- Datum, Thema und Dauer der Unterweisung
- Name der unterwiesenen Person und der unterweisenden Person
- Bestätigung der Teilnahme, bei Online-Modulen die Teilnahmebescheinigung
- Aufbewahrung, damit Sie den Nachweis bei einer Prüfung der Aufsichtsbehörde oder der Berufsgenossenschaft vorlegen können
Fehlt die Unterweisung, kann die Aufsichtsbehörde sie anordnen; wer einer solchen Anordnung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig (§ 25 ArbSchG). Nach einem Arbeitsunfall kann die Unfallversicherung bei grober Fahrlässigkeit Regress nehmen (§ 110 SGB VII).
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Stand: September 2026. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Ihre Gefährdungsbeurteilung und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Wer unsere Inhalte verantwortet, steht unter Fachliche Verantwortung.
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